Es würden überdies keine Zweifel bezüglich des möglichen Tatorts bestehen, da der Beschuldigte selbst angegeben habe, das Überholmanöver unweit dieses Vorplatzes oder gar unmittelbar davor vollzogen zu haben. Unklar sei einzig, ob das Überholmanöver vor oder nach der Verkehrsinsel beendet worden sei. Bedenklich sei, dass allein aufgrund dieser unbedeutenden Unsicherheit automatisch alle weiteren Aussagen des Polizisten F.________ ausser Acht gelassen worden seien bzw. nicht weiter erläutert worden sei, warum sich der Polizist derart getäuscht haben könnte.