9. Ausführungen der Berufungsführerin Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung (pag. 155 ff.) im Wesentlichen aus, die gerichtliche Beweiswürdigung erweise sich in mancherlei Hinsicht als willkürlich und nicht nachvollziehbar, wobei im vorliegenden Fall Aussage gegen Aussage stehe und die Wahrnehmungen der Polizisten jenen des Beschuldigten diametral entgegenstehen würden. In Bezug auf die Aussagen der beiden Polizisten habe die Vorinstanz vor allem die anlässlich der Hauptverhandlung geäusserte Unsicherheit des Polizisten F.________ hervorgehoben.