Doch selbst wenn diesen Aussagen gefolgt würde, müsste ein Freispruch erfolgen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellt sei, ob der Beschuldigte das von der Polizei beobachtete Überholmanöver durchgeführt habe. Da das Fahrzeug durch die Polizisten nur anhand der Rücklichter bzw. der Farbe identifiziert worden sei, dieses nach dem Überholmanöver aufgrund des Nebels aus ihrer Sichtweite geriet – was eine unmittelbare Verfolgung und somit eine sichere Identifizierung verunmöglicht habe – und bis zum Anhalteort zahlreiche Querstrasse einmünden würden, fehle es an