_ zudem angegeben, dass das Überholmanöver auf einer geraden Strecke und nicht vor oder nach einer Kurve stattgefunden habe, was aufgrund der Strassenverhältnisse für die Version des Beschuldigten spreche. Hinzu komme, dass im ersten Anzeigerapport vom 30. November 2014 der falsche Fussgängerstreifen auf der Höhe des Marie-Louise-Bloesch-Weges mit dem Signal 2.34 «Hindernis rechts umfahren» bezeichnet worden sei und sich F.________ anlässlich seiner Befragung vor Gericht nicht mehr sicher gewesen sei, an welcher Stelle sie das Überholmanöver beobachtet hätten, was zu weiteren Zweifeln an der Sachverhaltsfeststellung führe.