als Insasse im überholenden Fahrzeug sowie die unmittelbar betroffene D.________ und ihre beobachtende Tochter im überholten Auto keine Wahrnehmungen zum angeblichen Überholmanöver des Beschuldigten links um die Verkehrsinsel gemacht hätten, löse beim Gericht Zweifel am angeklagten Sachverhalt aus. Ein derartiges Überholmanöver hätte diesen auffallen und in Erinnerung bleiben müssen. Diesbezüglich sei nicht auf die im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen der Zeugin D.________ abzustellen, wonach ein anders Fahrzeug sie links um eine Verkehrsinsel herum überholt habe.