8. Ausführungen der Vorinstanz Zum bestrittenen Geschehen führte die Vorinstanz (pag. 128 ff.) unter anderem aus, dass aufgrund der Aussagen der Beteiligten in den beiden Hauptverhandlungen erstellt sei, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug die Zeugin D.________ auf der Mettstrasse überholt habe. Unklar sei aber, wo und wann das Überholmanöver durchgeführt worden sei. Dass der Zeuge E.________ als Insasse im überholenden Fahrzeug sowie die unmittelbar betroffene D.___