7. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 1. November 2014 um ca. 20.40 Uhr mit seinem Personenwagen Alfa Romeo MiTo auf der Mettstrasse in 2504 Biel/Bienne fuhr und hierbei den Personenwagen der Zeugin D.________ überholte. Der Beschuldigte gibt mithin ein Überholmanöver auf der Mettstrasse zu, jedoch habe dieses vor dem auf der Höhe der Mettstrasse gelegenen Fussgängerstreifen inkl. Verkehrsinsel stattgefunden und sei verkehrsregelkonform erfolgt. Umstritten ist somit, an welcher Stelle das durch die beiden Polizisten beobachtete