Ob die Rügen ausreichend begründet sind, ergibt sich vorliegend erst aus der materiellen Prüfung der Berufung. Die Generalstaatsanwaltschaft legt in ihrer Berufungsbegründung dar, weshalb sie den erstinstanzlichen Entscheid als willkürlich erachtet. Ihre vorgebrachten Rügen erweisen sich jedenfalls nicht auf den ersten Blick als gänzlich unbegründet, weshalb vorliegend auf die Berufung eingetreten wird. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung