5. Eintretensfrage Das Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 403 Abs. 1 Bst. b StPO im schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig. Der Beschuldigte bringt vor, die Generalstaatsanwaltschaft vermöge in ihrer Berufungsbegründung keine Willkür zu begründen, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei (pag. 184). Ob die Rügen ausreichend begründet sind, ergibt sich vorliegend erst aus der materiellen Prüfung der Berufung.