2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a). Neue Behauptungen können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Infolge der staatsanwaltschaftlichen Berufung gilt das Verschlechterungsgebot (reformatio in peius) vorliegend nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO).