398 StPO). «Offensichtlich unrichtig» bedeutet willkürlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) willkürliche Beweiswürdigung dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. statt vie-