398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Sachverhaltsermittlung entspricht derjenigen von Art. 97 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2 mit Verweis u.a. auf SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 13 zu Art. 398 StPO).