4. Verfahrensgegenstand, Kognition der Kammer und Novenrecht Zufolge vollumfänglicher Berufung hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Da ausschliesslich eine einfache Verkehrsregelverletzung und damit eine Übertretung Gegenstand des Verfahren bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 311.0) i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO).