2.2 der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 VKD). Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 184): 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für die Verteidigungskosten im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten.