Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 21 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber i.V. Nydegger Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand einfache Verkehrsregelverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 13. Oktober 2015 (PEN 15 123) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Einzelgericht Berner Jura-Seeland hat mit Urteil vom 13. Oktober 2015 folgen- des erkannt (pag. 111 ff.): […] I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzungen durch Überholen eines Fahr- zeuges an einer unübersichtlichen Stelle links von einer Fussgängerinsel als Lenker eines Personenwagens, angeblich begangen am 01.11.2014, ca. 20.40 Uhr, an der Mettstrasse 6 in Bi- el/Bienne unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 5‘060.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘750.00 und Auslagen von CHF 116.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘866.00, an den Kanton Bern. […] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 22. Oktober 2015 fristgerecht die Berufung an (pag. 116 f.) Die schriftliche Urteils- begründung (pag. 120 ff.) vom 21. Januar 2016 wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. Januar 2016 zugestellt (pag. 132 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 3. Februar 2016 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und führte aus, die Berufung richte sich gegen das gesamte Urteil (pag. 144 ff.). Mit Stellung- nahme vom 23. Februar 2016 nahm Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Stellung (pag. 149 ff.). Am 16. März 2016 begründete die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung (pag. 155 ff.), worauf Rechtsanwalt B.________ – nach Gewährung einer Fristver- längerung (pag. 170 ff.) – am 26. April 2016 Stellung nahm (pag. 174 ff.). Am 2. Mai 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Replik (pag. 190). Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde das schriftliche Verfahren nach Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angeordnet (pag. 191 f.). 2 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (pag. 156 f.): A.________ sei 1. schuldig zu sprechen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 01.11.2014, ca. 20.40 Uhr, in Biel/Bienne, Mettstrasse 6. 2. zu verurteilen zu 2.1 einer Busse von Fr. 200.00. Die Ersatzstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf zwei Tage festzusetzen; 2.2 der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 VKD). Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 184): 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzu- weisen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für die Verteidigungskosten im Berufungsverfahren eine angemesse- ne Entschädigung auszurichten. 4. Verfahrensgegenstand, Kognition der Kammer und Novenrecht Zufolge vollumfänglicher Berufung hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Da ausschliesslich eine einfache Verkehrsregelverletzung und damit eine Übertretung Gegenstand des Verfahren bildet (Art. 90 Abs. 1 des Stras- senverkehrsgesetzes [SVG; SR 311.0) i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Sachverhaltsermittlung entspricht derjenigen von Art. 97 Abs. 1 des Bundesge- richtsgesetz (BGG; SR 173.110; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2 mit Verweis u.a. auf SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 13 zu Art. 398 StPO). «Offensichtlich unrichtig» bedeutet willkürlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts liegt eine im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) willkürliche Beweiswürdigung dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offen- sichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. statt vie- 3 ler: Urteil des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig un- zutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist mithin ein qualifi- zierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kom- mentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a). Neue Behauptungen können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Infolge der staatsanwaltschaftlichen Berufung gilt das Verschlechterungsgebot (re- formatio in peius) vorliegend nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5. Eintretensfrage Das Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 403 Abs. 1 Bst. b StPO im schriftli- chen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO un- zulässig. Der Beschuldigte bringt vor, die Generalstaatsanwaltschaft vermöge in ihrer Beru- fungsbegründung keine Willkür zu begründen, weshalb auf die Berufung nicht ein- zutreten sei (pag. 184). Ob die Rügen ausreichend begründet sind, ergibt sich vor- liegend erst aus der materiellen Prüfung der Berufung. Die Generalstaatsanwalt- schaft legt in ihrer Berufungsbegründung dar, weshalb sie den erstinstanzlichen Entscheid als willkürlich erachtet. Ihre vorgebrachten Rügen erweisen sich jeden- falls nicht auf den ersten Blick als gänzlich unbegründet, weshalb vorliegend auf die Berufung eingetreten wird. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl / Ausgangssachverhalt (Anklage) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl 13. Februar 2015 (pag. 33 ff.) – wel- cher vorliegend als Anklageschrift gilt – vorgeworfen, am 1. November 2014 um ca. 20.40 Uhr in Biel/Bienne auf der Mettstrasse 6 als Lenker eines Personenwagens ein Fahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle links von einer Fussgängerinsel überholt zu haben. 7. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 1. November 2014 um ca. 20.40 Uhr mit seinem Personenwagen Alfa Romeo MiTo auf der Mettstrasse in 2504 Biel/Bienne fuhr und hierbei den Personenwagen der Zeugin D.________ überholte. Der Beschuldigte gibt mithin ein Überholmanöver auf der Mettstrasse zu, jedoch habe dieses vor dem auf der Höhe der Mettstrasse gelegenen Fussgänger- streifen inkl. Verkehrsinsel stattgefunden und sei verkehrsregelkonform erfolgt. Umstritten ist somit, an welcher Stelle das durch die beiden Polizisten beobachtete 4 und durch den Beschuldigten eingestandene Überholmanöver durchgeführt resp. beendet wurde. Es gilt zudem zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz vorgenomme- ne Beweiswürdigung willkürlich ist. Weiter ist auch die Frage der Täteridentität zu klären. 8. Ausführungen der Vorinstanz Zum bestrittenen Geschehen führte die Vorinstanz (pag. 128 ff.) unter anderem aus, dass aufgrund der Aussagen der Beteiligten in den beiden Hauptverhandlun- gen erstellt sei, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug die Zeugin D.________ auf der Mettstrasse überholt habe. Unklar sei aber, wo und wann das Überholmanöver durchgeführt worden sei. Dass der Zeuge E.________ als Insasse im überholenden Fahrzeug sowie die un- mittelbar betroffene D.________ und ihre beobachtende Tochter im überholten Au- to keine Wahrnehmungen zum angeblichen Überholmanöver des Beschuldigten links um die Verkehrsinsel gemacht hätten, löse beim Gericht Zweifel am angeklag- ten Sachverhalt aus. Ein derartiges Überholmanöver hätte diesen auffallen und in Erinnerung bleiben müssen. Diesbezüglich sei nicht auf die im Polizeirapport fest- gehaltenen Aussagen der Zeugin D.________ abzustellen, wonach ein anders Fahrzeug sie links um eine Verkehrsinsel herum überholt habe. Es sei weder be- legt, dass die Zeugin die vor Ort aufgenommenen Aussagen – nach rechtsgenüglicher Belehrung – tatsächlich gemacht habe, noch habe sie diese Aussagen unterschriftlich bestätigt. Hinzu komme, dass Polizist F.________ vor Gericht die rapportierten Aussagen der Zeugin betreffend des Überholmanö- vers links an einer Verkehrsinsel vorbei nicht habe bestätigen können, was die feh- lende Beweiskraft der rapportierten Aussage aufzeige. Vor Gericht habe D.________ zudem angegeben, dass das Überholmanöver auf einer geraden Stre- cke und nicht vor oder nach einer Kurve stattgefunden habe, was aufgrund der Strassenverhältnisse für die Version des Beschuldigten spreche. Hinzu komme, dass im ersten Anzeigerapport vom 30. November 2014 der falsche Fussgänger- streifen auf der Höhe des Marie-Louise-Bloesch-Weges mit dem Signal 2.34 «Hin- dernis rechts umfahren» bezeichnet worden sei und sich F.________ anlässlich seiner Befragung vor Gericht nicht mehr sicher gewesen sei, an welcher Stelle sie das Überholmanöver beobachtet hätten, was zu weiteren Zweifeln an der Sachver- haltsfeststellung führe. Bereits diese Zweifel und Unsicherheiten würden ausrei- chen, dass der angeklagte Sachverhalt nicht als erstellt gelten könne. Schliesslich hätten einzig die beiden Polizisten angegeben, das angebliche Über- holmanöver links um eine Verkehrsinsel gesehen zu haben. Doch selbst wenn die- sen Aussagen gefolgt würde, müsste ein Freispruch erfolgen, da nicht mit der er- forderlichen Sicherheit erstellt sei, ob der Beschuldigte das von der Polizei beob- achtete Überholmanöver durchgeführt habe. Da das Fahrzeug durch die Polizisten nur anhand der Rücklichter bzw. der Farbe identifiziert worden sei, dieses nach dem Überholmanöver aufgrund des Nebels aus ihrer Sichtweite geriet – was eine unmittelbare Verfolgung und somit eine sichere Identifizierung verunmöglicht habe – und bis zum Anhalteort zahlreiche Querstrasse einmünden würden, fehle es an 5 der erforderlichen Sicherheit der Täterschaft, weshalb ohnehin ein Freispruch er- gehen müsse. 9. Ausführungen der Berufungsführerin Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung (pag. 155 ff.) im Wesentlichen aus, die gerichtliche Beweiswürdigung erweise sich in mancherlei Hinsicht als willkürlich und nicht nachvollziehbar, wobei im vorliegenden Fall Aus- sage gegen Aussage stehe und die Wahrnehmungen der Polizisten jenen des Be- schuldigten diametral entgegenstehen würden. In Bezug auf die Aussagen der beiden Polizisten habe die Vorinstanz vor allem die anlässlich der Hauptverhandlung geäusserte Unsicherheit des Polizisten F.________ hervorgehoben. Dies obwohl diese angebliche Unsicherheit des Poli- zisten den Beschuldigten weder be- noch entlaste. Die offene Deklaration der Un- sicherheit lasse die Aussagen der Polizisten umso glaubhafter erscheinen. Die Vor- instanz habe sich zu keinem Zeitpunkt mit den zahlreichen Realitätskriterien in sei- nen Aussagen auseinandergesetzt. Zudem habe F.________ vor Gericht bekräf- tigt, dass strittige Überholmanöver an der fraglichen Stelle links um die Verkehrsin- sel herum beobachtet zu haben. Die erwähnten Unsicherheiten seien einzig beim Einzeichnen auf dem vorgehaltenen Google-Maps-Auszug entstanden, was auf- grund der Ortsunkundigkeit, der fehlenden Strassenbezeichnungen sowie der Sate- litenperspektive nicht erstaune. Es würden überdies keine Zweifel bezüglich des möglichen Tatorts bestehen, da der Beschuldigte selbst angegeben habe, das Überholmanöver unweit dieses Vorplatzes oder gar unmittelbar davor vollzogen zu haben. Unklar sei einzig, ob das Überholmanöver vor oder nach der Verkehrsinsel beendet worden sei. Bedenklich sei, dass allein aufgrund dieser unbedeutenden Unsicherheit automatisch alle weiteren Aussagen des Polizisten F.________ aus- ser Acht gelassen worden seien bzw. nicht weiter erläutert worden sei, warum sich der Polizist derart getäuscht haben könnte. Die Schilderungen des Polizisten seien stimmig, detailreich und glaubhaft und es sei kein Motiv für eine bewusste Falsch- belastung erkennbar. Ferner habe sich die Vorinstanz trotz Rapportierung seiner Wahrnehmungen im Anzeigerapport und klarer Aussagen vor Gericht zu keinem Zeitpunkt beweiswürdigend mit den als glaubhaft einzustufenden Aussagen des Polizisten H.________ auseinandergesetzt und eine Würdigung der belastenden Aussagen unterlassen. Bezüglich der von der Vorinstanz erwähnten «Unsicherheiten» (Wegbezeichnung und Signalisation) führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass diese eigentlich gar nicht bestanden hätten. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte sein Überhol- manöver vor oder nach der Verkehrsinsel beendet habe, sei unbestritten, auf wel- cher Höhe der Mettstrasse und bei welchem Fussgängerstreifen dieses stattgefun- den habe. Die Betonung dieser Ungenauigkeit durch das Gericht tue daher nichts zur Sache. Gleiches gelte für die fehlende Signalisation der Verkehrsinsel. Es sei nicht unüblich oder gar die Regel, dass derartige Verkehrsinseln mit dem Signal 2.34 «Hindernis rechts umfahren» gekennzeichnet seien, zumal das Rechtsumfah- ren ohnehin Pflicht sei, sofern man nicht abbiegen wolle. Auch wenn an dieser Stel- le das obenerwähnte Signal fehle, habe, wer nicht abbiege, das Hindernis an die- 6 ser Stelle rechts zu umfahren. Dass Polizist H.________ fälschlicherweise die Nichtbeachtung des Signals mitangezeigt habe, sei deshalb nachvollziehbar und vermöge die Schilderungen zum Kerngeschehen (Überholen) nicht in Frage zu stellen. Daraus lasse sich nicht schlussfolgern, dass das Kerngeschehen ebenfalls falsch aufgenommen oder gar frei erfunden sein könnte. Sodann sei die Behaup- tung der Vorinstanz, die Polizei habe im ersten Anzeigerapport als Tatort den fal- schen Fussgängerstreifen bezeichnet, aktenwidrig, da als Tatort explizit «2504 Bi- el/Bienne/BE, CH, Mettstrasse 6 » – mithin der Beginn des Überholmanövers – an- gegeben worden sei. Zudem habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit der Tatsache auseinanderge- setzt, dass die Version des Beschuldigten objektiv nahezu unmöglich erscheine. Auch bei grosszügiger Berechnung der Überholstrecke sei es schwierig bzw. un- möglich gewesen, unmittelbar nach der Unterführung (nach der 30er-Zone) derart zu beschleunigen und auf dieser kurzen Distanz (schätzungsweise 100m) ein Fahrzeug, welches seinerseits mit 30 km/h unterwegs sei, regelkonform zu überho- len. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei noch vor der Verkehrsinsel wieder auf die Normalspur eingebogen, erscheine damit nur wenig glaubhaft. Die Vorin- stanz habe die Version des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Weiter bagatellisiere der Beschuldigte sein Verhalten hinsichtlich der Sichtverhält- nisse und es sei erstaunlich, weshalb er sich anlässlich der polizeilichen Anhaltung nicht habe äussern wollen und erstmals vor Gericht ein regelkonformes Überhol- manöver geltend gemacht habe. Die Vorinstanz habe bei ihrer Beurteilung zu Un- recht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, da dieser – im Gegensatz zu den beiden Polizisten – ein wenig konsistentes und weitgehend unstimmiges Aus- sageverhalten an den Tag lege und sich somit nicht durch eine besondere Glaub- haftigkeit auszeichne. Weiter habe sich das Gericht nicht näher mit den Aussagen des Beifahrers des Be- schuldigten (E.________) befasst. Obwohl dieser den Beschuldigten weder be- noch entlasten könne, habe die Vorinstanz seine Aussagen bemüht, um Zweifel am angeklagten Sachverhalt zu begründen. Die Aussagen des Zeugen E.________ würden ein klassisches Lügensignal, das sog. «Zurückhaltungssignal» enthalten, da dieser zu den unwesentlichen Punkten Wahrnehmungen gemacht habe und be- haupte, sich daran erinnern zu können während er zu den zentralen Punkten, die den Beschuldigten belasten könnten, keine Wahrnehmungen gemacht habe oder sich später nicht mehr daran erinnern wollte. Auch die durch die Aussagen der Zeugin D.________ ausgelösten Zweifel seien unbegründet. Sie habe zu keinem Zeitpunkt explizit gesagt, der Beschuldigte habe nicht links um die Verkehrsinsel herum überholt. Ihr könne nicht unterstellt werden, dass sie das Überholmanöver hätte realisieren und in Erinnerung behalten müssen, zumal sie aufgrund der Ortsunkundigkeit, des Nebels und der Kinder im Auto abge- lenkt gewesen sei. Die Vorinstanz habe zudem hinsichtlich des angeblichen Nicht- wahrnehmens der beifahrenden Tochter Beweismittel gewürdigt, welche gar nicht existieren würden, da die Tochter zu keinem Zeitpunkt zur Sache befragt worden sei. 7 Die von der Vorinstanz aufgeworfenen Zweifel seien somit nicht stichhaltig und es bestehe kein Grund, an den stimmigen und glaubhaften Schilderungen der Polizis- ten zu zweifeln, zumal die vom Beschuldigten geschilderten Modalitäten des Über- holmanövers einer Überprüfung anhand der Streckenführung nicht standhalten würden. Die willkürliche Gewichtung der Beweismittel lasse im Ergebnis einzig den Schluss zu, dass die Polizisten das regelwidrige Fahrmanöver frei erfunden haben müssten. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Täteridentität entziehe sich jegli- cher Logik und stehe im Widerspruch mit sämtlichen Aussagen aller Beteiligten. Von einem weiteren Fahrzeug, welches die Zeugin D.________ praktisch gleichzei- tig mit dem Beschuldigten überholt hätte, sei nie die Rede gewesen. Die Tatsache, dass die Polizisten den Beschuldigten beim Verfolgen für «ein paar Sekunden» aus den Augen verloren hätten, ändere daran nichts. Der Täter sei durch die Polizisten anhand der Rücklichter und der Farbe des Fahrzeugs erkannt worden. Es würden keine ernsthaften und unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft bestehen. Das Beweisergebnis der Vorinstanz sei nicht mehr vertretbar und mithin willkürlich. Das angeklagte Überholmanöver sei aufgrund der Rapportierung und der Aussa- gen der Polizisten erstellt. 10. Ausführungen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ machte zusammengefasst geltend (pag. 174 ff.), die Generalstaatsanwaltschaft vermöge in ihrer Berufungsbegründung die Willkürrügen nicht genügend zu begründen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt sowie das ermittelte Beweisergebnis seien nachvollziehbar, überzeugend und der Grundsatz «in dubio pro reo» sei überdies richtig angewandt worden. Selbst wenn die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen vermöchte, wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Willkür dargetan, zumal sie in je- dem Fall keineswegs unhaltbar erscheine. Die Generalstaatsanwaltschaft stelle zu Recht fest, dass eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vorliege. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel den Aussagen des Be- schuldigten und nicht jenen der Polizisten gefolgt sei, sei nicht per se willkürlich oder nicht nachvollziehbar, insbesondere, da Aussagen von Mitarbeitern der Polizei nicht grundsätzlich eine grössere Glaubhaftigkeit geniessen würden als Aussagen von anderen Zeugen. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine Gegenüberstellung der Aussagen der Polizisten mit jenen des Beschuldigten unter- lassen haben solle, da sämtliche Aussagen im Rahmen einer umfassenden Be- weiswürdigung gewürdigt worden seien. Schliesslich sei die Darstellung des Be- schuldigten sehr wohl objektiv möglich. Das Gericht sei zudem zu Recht auf die Unsicherheiten und die teilweisen Wider- sprüche in den Aussagen des Zeugen F.________ eingegangen, habe diese ent- sprechend gewertet und habe zu Recht an der Richtigkeit der Aussagen des Poli- zisten gezweifelt. Dass die Berufungsführerin in den Aussagen des Zeugen zahl- reiche Realitätskriterien ausmachen könne, ändere nichts daran, dass sich dieser hinsichtlich des genauen Ortes des Überholmanövers geirrt haben könne bzw. müsse, zumal ihm von keiner Seite unterstellt worden sei, absichtlich die Unwahr- 8 heit gesagt zu haben. Diesbezüglich sei auf die klare Aussage der Zeugin D.________ hinzuweisen, wonach das Überholmanöver auf einer geraden Strecke und nicht vor oder nach einer Kurve stattgefunden habe. Demgegenüber stehe fest, dass der vom Polizisten F.________ bezeichnete Tatort zwei Kurven be- schreibe. Bezüglich der Aussagen des Polizisten H.________ führte der Beschul- digte aus, dass sich eine vertiefte Analyse der Aussagen anhand der Realitätskrite- rien und Lügensignale erübrige, da sie schlicht nicht zielführend sei. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit gehe offenkundig fehl. Was die Generalstaatsan- waltschaft zur Begründung vorbringe, zeige vielmehr gerade auf, dass der polizeili- che Anzeigerapport bezüglich der Ortsangabe tatsächlich falsch gewesen sei. So sei nicht nur von der falschen Adresse ( Mettstrasse 6 statt 15), sondern insbeson- dere von der Einmündung des Maire-Louise-Bloesch-Wegs und dem Signal 2.34 «Hindernis rechts umfahren» gesprochen worden, wohingegen es beim Fussgän- gerstreifen auf Höhe der Mettstrasse 15 weder eine Wegeinmündung noch ein Si- gnal 2.34 gebe. Ein solches existiere nur bei der tatsächlichen Einmündung des Marie-Louise-Bloesch-Wegs, welcher jedoch rund 300 m entfernt liege, was der rapportierende Polizist in seinem Nachtrag vom 12. Februar 2015 sodann auch ausdrücklich eingeräumt habe. Zudem habe Polizist H.________ vor Gericht aus- gesagt, dass das Verkehrsaufkommen entgegen dem Rapport nicht rege, sondern lediglich mässig gewesen sei. All diese Unstimmigkeiten seien geeignet, an der ob- jektiven Richtigkeit der geschilderten Wahrnehmungen der Polizisten Zweifel auf- kommen zu lassen. Das vom Beschuldigten geschilderte Überholmanöver sei objektiv betrachtet auch auf der kurzen Strecke unter Einhaltung der Verkehrsregeln ohne weiteres möglich, zumal nicht mit Sicherheit feststehe, welche Geschwindigkeit das überholte Fahr- zeug der Zeugin D.________ gehabt habe. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten seien nicht nachvollziehbar, da dieser vor Gericht erstmals protokollarisch einvernommen worden sei. Deshalb könne ihm nicht vorgeworfen werden, sich erst anlässlich der Hauptverhandlung geäussert zu haben. Es sei zudem verständlich, dass er jene Elemente hervorhebe, welche für seine Unschuld sprechen würden, da er kein regelwidriges Überholmanöver be- gangen habe. Eine vertiefte Analyse der Aussagen des Zeugen E.________ anhand von Rea- litätskriterien und Lügensignalen könne vorliegend unterbleiben, da er keine Anga- ben zum Kerngeschehen machen könne. Somit könne der Vorinstanz in Bezug auf diese Aussagen und deren Würdigung nicht Willkür vorgeworfen werden. Aufgrund der Aussagen der Zeugin D.________, das Überholmanöver habe weder vor noch nach einer Kurve stattgefunden, könne die von der Polizei bezeichnete Stelle als «Tatort» ausgeschlossen werden. Die von der Zeugin D.________ geschilderten Äusserungen ihrer Tochter seien Aussagen vom Hörensagen, welche im Strafver- fahren zulässig und verwertbar seien. Zudem sei auch die Eventualbegründung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Es könne nicht die Rede davon sein, dass bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschul- digten bestanden hätten, zumal dieser durch seine Einsprachen gegen die beiden Strafbefehle das ihm angelastete Verhalten ausdrücklich bestritten habe. Vielmehr 9 sei die (angebliche) Täterschaft des Beschuldigten schlicht nicht hinterfragt worden und es seien auch keine weiteren Beweismittel erhoben worden. Soweit die Gene- ralstaatsanwaltschaft zudem die ungenügende Aussagewürdigung rüge, sei fest- zuhalten, dass die Begründungsdichte in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Falles stehen müsse. 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1. Aussagen im der Beteiligten Für die ausführliche und zutreffende Zusammenfassung der Aussagen der Beteilig- ten wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 123 ff.). 11.2. Allgemeines betreffend Beweis- und Aussagenwürdigung Hinsichtlich der Ausführungen zur freien Beweiswürdigung und den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Erwägungen in der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 309 f.). Die Analyse des Aussageinhaltes bzw. der Glaubhaftigkeit einer Aussage erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Zu den allgemeinen Realkenn- zeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, deren Anschaulichkeit und Wirklich- keitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, de- ren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verle- genheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilde- rung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schil- derung eigener psychischer Vorgänge. Auch die spontane Verbesserung der eige- nen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen der Gegenpartei sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Wi- dersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensi- gnale dar. Aus aussageanaltyischer Sicht ist vorab festzuhalten, dass aus den Protokollen der beiden Hauptverhandlungen die jeweiligen Fragestellungen nicht hervorgehen, weshalb nicht beurteilt werden kann, inwieweit die einvernommenen Personen das Erlebte frei erzählen konnten oder inwiefern sie durch die Fragestellung allenfalls hätten beeinflusst werden können. 11.3. Aussagewürdigung Polizisten F.________ und H.________ Mit den Aussagen des Polizisten F.________ setzte sich die Vorinstanz insofern auseinander, als dass seine geschilderten Wahrnehmungen als zweifelhaft erach- tet wurden, da dieser anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2015 nicht mehr gewusst habe, an welcher Stelle das Überholmanöver stattgefunden habe. Eine Würdigung der weiteren, den Beschuldigten belastenden Aussagen wurde durch die Vorinstanz nicht vorgenommen. Sie äusserte sich zu keinem Zeitpunkt zu 10 den zahlreichen Realitätskriterien in den Aussagen des Polizisten F.________, ob- schon augenscheinlich mehrere Realkennzeichen erkennbar sind. So gab er Erin- nerungslücken, eigenes Fehlverhalten und Unsicherheiten zu. Zudem schilderte er das zentrale Kerngeschehen und seine eigene Rolle ausführlich, benannte die von ihm in der Situation empfundenen Gefühle und Gedanken und schilderte eigene psychische Vorgänge. Er gab gleich zu Beginn an, sich an den hier zu verhandeln- den Vorfall gut erinnern zu können (pag. 94 Z. 13), relativierte aber, dass er den Beschuldigten nach dem Überholmanöver kurz aus den Augen verloren habe (pag. 94 Z. 43). Er gab an, er sei nicht ortskundig und könne deshalb weder sagen noch sich festlegen, wo genau das Wendemanöver stattgefunden habe (pag. 95 Z. 17 ff.). Beim Verlesen des Protokolls gab er aus eigenen Antrieb an, dass er die Zeu- gin D.________ eigentlich schriftlich hätte befragen müssen (pag. 96 Z. 7 ff.). Der Zeuge F.________ führte vor Gericht zudem aus, dass seine ersten Worte «Ou, nei, das gloubi nid, dr ander überhout dert links» gewesen seien (pag. 94 Z. 20). Weiter sei er «erstaunt» (pag. 94 Z. 22 f.) gewesen, dass der Beschuldigte in die- ser Situation links überholt habe und er sei erschrocken, dass man an dieser Stelle bei dieser Sicht überholt (pag. 95 Z. 25 f.). Sodann habe er, als er das Fahrzeug des Täters wieder gesehen habe, gesagt, «Das isch nä gsii» (pag. 95 Z. 1). All die- se spontanen Aussageelemente gelten als Realkennzeichen und sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizisten F.________ (vgl. dazu BEN- DER/NACH/TREUER, a.a.O., S. 91 ff. N. 370 ff.). Die den Kerngehalt des Gesche- hens betreffenden Aussagen erscheinen umso glaubhafter, wenn man berücksich- tigt, dass es für den Polizisten F.________ die erste Kontrolle gewesen ist, welche erfahrungsgemäss (zumindest bezüglich des Kerngeschehens) gut in Erinnerung bleibt. Ebenfalls nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz mit den Aussagen des Polizisten H.________, obschon dieser den Beschuldigten klar belastete. Auch in seinen Aussagen finden sich zahlreiche Realkennzeichen. So gab er gleich zu Beginn Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu, indem er aus- führte, sich an das Überholmanöver gut erinnern zu können, das Geschehen da- nach aber nicht mehr präsent zu haben (pag. 91 Z. 11 ff.). Sodann versuchte er, den Beschuldigten auch nicht unnötig zu belasten, indem er ausführte, dass das Verkehrsaufkommen «mässig» gewesen sei, es nicht einen «riesen Gegenver- kehr» gehabt habe und der Beschuldigte niemanden gefährdet habe (pag. 92 Z. 1 ff.). Ausser Acht gelassen wurde auch, dass die beiden Polizisten den im Polizeirapport wiedergegebenen Geschehensverlauf anlässlich der Hauptverhandlung bestätig- ten. Unberücksichtigt blieb weiter, dass die Zeugen F.________ und H.________ betreffend dem Kerngeschehen (Überholmanöver) keine Unsicherheiten bekunde- ten und beide vor Gericht ausdrücklich bestätigten, dass der Beschuldigte links herum um eine Verkehrsinsel überholte hatte (pag. 91 Z. 20 ff. und pag. 94 Z. 18 ff.). Im Bezug auf die von der Vorinstanz erkannten Unsicherheiten betreffend die Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass diese einzig beim Einzeichnen auf dem vorgehaltenen Google-Maps-Ausdruck (Satelitenansicht) entstanden und die 11 Aussagen der Polizisten sogar glaubhafter erscheinen lassen. So ist aufgrund der langen Zeitdauer und der vielen Einsätze nachvollziehbar, dass die beiden Polizis- ten auf einer Karte nicht mehr genau einzeichnen können, wo ein Überholmanöver begonnen und wo es geendet hat. Vorliegend haben die Zeugen nicht versucht, die naturgemäss entstandenen Gedächtnislücken betreffend den Tatvorgang mittels Phantasieschlussfolgerungen oder aufgrund von Drittquellen zu füllen. Hingegen betonten beide Zeugen immer wieder, nicht sämtliche Details des Tatvorgangs ge- treu wiedergeben zu können, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich er- höht. Dass die Polizisten fälschlicherweise die Nichtbeachtung des Signals 2.34 «Hindernis rechts umfahren» mitangezeigt haben, führt zu keinen Zweifeln bezüg- lich den Wahrnehmungen zum Kerngeschehen (Überholen), zumal es, wie die Ge- neralstaatsanwaltschaft korrekt ausführte, die Regel ist, dass derartige Verkehrsin- seln mit dem vorgenannten Signal gekennzeichnet werden. Vorliegend hat die Vor- instanz allein aufgrund der vorerwähnten Unsicherheiten – welche die Schilderun- gen betreffend des Kerngeschehens nicht in Frage zu stellen vermögen – alle wei- teren Aussagen der beiden Polizisten ausser Acht gelassen. Die Aussagen der Polizisten sind nach der Auffassung Kammer detailliert, gleich- bleibend und in sich stimmig und hinterlassen insgesamt einen glaubhaften Ein- druck. Schliesslich ist auch kein Motiv für eine bewusste Falschbelastung erkenn- bar. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizisten – wie vom Beschuldigten vorgebracht – zwar ihre subjektive Wahrnehmung wahrheitsgemäss wiedergegeben haben, sich aber bezüglich des Fahrmanövers geirrt haben könn- ten. Die Polizisten befanden sich zum Zeitpunkt des Überholmanövers in unmittel- barer Nähe und hatten überdies gute Sicht auf die fragliche Verkehrsinsel. Es lie- gen somit keine Gründe vor, weshalb an den glaubhaften Aussagen der Polizisten gezweifelt werden sollte. Es kann somit auf diese abgestellt werden. 11.4. Aussagewürdigung Beschuldigter Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als wenig glaub- haft. Ein mögliches Fehlverhalten seinerseits wies er mit auffallender Stereotypie von sich und es finden sich kaum Realitätskriterien in seinen Aussagen. Der Be- schuldigte ist bemüht, sein Verhalten, das Fahrmanöver sowie die schlechten Sichtverhältnisse zu bagatellisieren und zu beschönigen. So führte er zunächst aus, dass beim Überholen die Sicht gut gewesen sei und es keinen Gegenverkehr gehabt habe, es weder geschneit noch geregnet habe, es jedoch bereits dunkel gewesen sei (pag. 56 Z. 20 und 29). Erst auf Vorhalt der Fotos des Anzeigerappor- tes, auf welchen der Nebel deutlich ersichtlich ist, bestätigte der Beschuldigte, dass es Nebel gehabt habe, machte aber sofort geltend, die Sicht sei trotz Nebel gut gewesen (pag. 56 Z. 31 ff.). Auch anlässlich der zweiten Hauptverhandlung war es dem Beschuldigten ein Anliegen, gleich zu Beginn die aus seiner Sicht guten Sicht- verhältnisse hervorzuheben (pag. 104 Z. 11 ff.). Für die Kammer steht gestützt auf die Aussagen der weiteren Beteiligten fest, dass die Sichtverhältnisse keineswegs als gut bezeichnet werden können. So beschrieb Polizist H.________ die Sichtver- hältnisse aufgrund des Nebels als «schlecht», «sicher nicht optimal» (pag. 92 Z. 18 ff.) und Polizist F.________ führte aus, dass die Sicht «schlecht war vom Nebel und der Eindunkelung» und er zudem erschrocken sei, dass man bei dieser Sicht 12 dort an dieser Stelle überhole (pag. 95 Z. 25). Sodann stimmen die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich auch nicht mit jenen der Zeugin D.________ überein, welche angab, sich wegen «dem dicken Nebel» verfahren zu haben und «dadurch sehr langsam gefahren» zu sein (pag. 98 Z. 16 ff.). Schliesslich widerspricht die Schilderung des Beschuldigten auch den dem Nachtrag vom 27. Januar 2015 bei- gefügten Fotos (pag. 29). Der Beschuldigte gab zudem an, nach dem Überholmanöver «normal» weiterge- fahren zu sein (pag. 56 Z. 35), dass er «nicht stark Gas geben» musste (pag. 104 Z. 13) und er «erstaunt gewesen» sei, dass ihm die Polizei den Vorwurf eines Überholmanövers links um eine Verkehrsinsel gemacht habe (pag. 104 Z. 14 f.). Dem entgegen beschrieb die Zeugin D.________ das Fahrmanöver als «recht schnell» und auch ihre Tochter habe sie gefragt, ob hier so schnell überholt werden dürfe (pag. 98 Z. 20 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten werden aufgrund des Gesagten insgesamt als wenig glaubhaft erachtet, woraus folgt, dass nicht darauf abzustellen ist und die Vorinstanz zu Unrecht seinen Aussagen folgte. 11.5. Aussagewürdigung Zeuge E.________ Bezüglich der Aussagen des Zeugen E.________ argumentierte die Vorinstanz, dass diesem als unmittelbar betroffenem Insassen des überholenden Autos ein derartiges Überholmanöver aufgefallen und in Erinnerung geblieben sein müsste. Der Umstand, dass er keine solche Wahrnehmung gemacht habe, löste beim erst- instanzlichen Gericht Zweifel am angeklagten Sachverhalt aus. Eine solche Folge- rung ist indessen angesichts des Aussageverhaltens des Zeugen E.________ nicht zulässig. So beschrieb dieser das Randgeschehen vor dem fraglichen Überhol- manöver sehr detailliert. Er konnte sich beispielsweise daran erinnern, dass bei der Unterführung auf eine 30er-Zone eine 50er-Zone folgte (pag. 102 Z. 31 ff.) und sich vor ihnen ein mit 30 km/h relativ langsam fahrendes Fahrzeug befand, es deswe- gen Stau gab (pag. 102 Z. 19 ff und 103 Z. 2 ff.), hinter ihnen ein bis zwei Autos fuhren und es vor dem vorderen Fahrzeug keine weiteren Autos mehr hatte (pag. 103 Z. 2 ff.). Auch bezüglich der Geschehnisse nach dem Überholmanöver konnte der Zeuge E.________ detaillierte Aussagen machen. So gab er an – obschon er sich gemäss eigenen Angaben nicht auf die Strasse konzentriert haben will – nach dem zweiten Kreisel durch die Polizei kontrolliert worden zu sein (pag. 102 Z. 23 f. und Z. 37) und dass er während der Kontrolle nicht durch die getönten Rückscheiben des Fahrzeugs habe schauen können (pag. 106 Z. 6 f.). Ausgerechnet zum Über- holmanöver selbst will er aber keine Wahrnehmungen gemacht haben, da er nicht auf die Strasse konzentriert gewesen sei. Er habe auf seinem Natel Musik installiert und gehört sowie mit den Mitfahrern auf dem Rücksitz diskutiert und habe daher nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte ein Fahr- bzw. Überholmanöver durch- führte (pag. 102 Z. 3 ff.). Der Zeuge kann folglich zu unwesentlichen Punkten detaillierte Wahrnehmungen wiedergeben, während er zu den zentralen Geschehnissen, welche den Beschul- digten belasten könnten, keine Wahrnehmungen gemacht hat oder sich später 13 nicht mehr daran erinnern kann. Zudem versuchte er, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen, indem er vorbrachte, dass der Beschuldigte glaublich anständig gefah- ren sei und nicht aufs Gas gedrückt habe (pag. 102 Z. 31 ff.). Der Zeuge E.________ widerspricht sich zudem, wenn er einerseits ausführt, hinter dem Per- sonenwagen des Beschuldigten ein bis zwei Fahrzeuge erkannt zu haben (pag. 103 Z. 2) und andererseits aufgrund der getönten Scheiben nicht hat erkennen können, was anlässlich der Polizeikontrolle vor sich ging (pag. 103 Z. 7). Für die Kammer steht fest, dass die Aussagen des Zeugen E.________ den Be- schuldigten weder belasten noch entlasten können. Unter diesen Umständen kann jedoch bezüglich des fraglichen Überholmanövers auch nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass der Zeuge E.________ kein Überholmanöver – nicht einmal dasjenige, welches vom Beschuldigten selbst eingestanden wurde – wahrgenom- men hat, nicht schliessen, dass dieses nicht, wie von den Polizisten F.________ und H.________ beschrieben, stattgefunden hat. 11.6. Aussagewürdigung Zeugin D.________ Im Gegensatz zur Wiedergabe im Anzeigerapport konnte die überholte Zeugin D.________ vor Gericht nicht bestätigen, dass sie links um eine Verkehrsinsel überholt worden sei. Auf die rapportierte Aussage im Anzeigerapport kann dem- nach nicht abgestellt werden. Sie bestätigte jedoch vor Gericht, von einem dunklen Fahrzeug neben ihr links «relativ schnell» (pag. 98 Z. 20) überholt worden zu sein, konnte aber auf Nachfrage hin nicht mehr sagen, wo genau das fragliche Überhol- manöver stattgefunden habe (pag. 99 Z. 16). Auch die Aussagen der Zeugin D.________ vermögen den Beschuldigten weder zu belasten noch zu entlasten. Dass sie aufgrund der Umstände (Ortsunkundigkeit, langer Zeitablauf, schlechte Sicht- und Witterungsverhältnisse, Suche nach einer Adresse) das Ende des Über- holmanövers auf einer Karte nicht mehr genau einzeichnen konnte, ist verständlich und schadet nicht. Die Zeugin hat zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, der Beschuldig- te habe sie nicht links um eine Verkehrsinsel herum überholt. Auch ihre Aussage, das Überholmanöver habe auf einer geraden Strecke und nicht vor oder nach einer Kurve stattgefunden (pag. 98 Z. 29 f.), entlastet den Beschuldigten nicht. Daraus kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte nach dem Überholmanöver vor der fraglichen Verkehrsinsel rechtzeitig wieder auf die Nor- malspur einbog. Es erscheint durchaus als möglich, dass der Beschuldigte zwar auf der geraden Strecke zum Überholmanöver ansetzte, die Zeugin D.________ sodann auch dort passierte, das Manöver jedoch erst nach der Verkehrsinsel be- endete. Somit kann auch nicht gefolgert werden, gestützt auf die Aussagen der Zeugin D.________ könne die von der Polizei bezeichnete Stelle als «Tatort» aus- geschlossen werden. Mit Blick auf den Strassenverlauf erscheint es zudem nicht unwahrscheinlich, dass die Zeugin die (wie die Verkehrsinsel selbst; pag. 98 Z. 30) in einem leichten Bogen verlaufende Kurve aufgrund der geschilderten Ablenkun- gen gar nicht bemerkte. Der Umstand, dass die Zeugin das Fahrmanöver um die Verkehrsinsel nicht bemerkte, genügt nicht, um den durch die Polizisten beobach- teten und rapportierten Sachverhalt als nicht erstellt zu erachten. 14 Bezüglich der durch die Vorinstanz gewürdigten Aussagen der Tochter der Zeugin D.________ ist vorab folgendes festzuhalten: Von einem Zeugen vom Hörensagen wird gesprochen, wenn der Zeuge nur bekunden kann, was ihm eine Drittperson über ihre Wahrnehmungen berichtet hat. Es handelt sich mithin um das Zeugnis über eine fremde Tatsachenwahrnehmung. Hinsichtlich seiner eigenen Wahrneh- mungen über die Mitteilungen des Dritten ist der Zeuge vom Hörensagen indes ein unmittelbarer Zeuge. Mittelbar ist sein Zeugnis nur in Bezug auf das ihm geschil- derte Tatgeschehen. In Bezug auf dieses Tatgeschehen kann der Zeuge vom Hörensagen somit nur bekunden, was er gehört hat, nicht aber ob das Gehörte auch wahr ist. Der Beweis vom Hörensagen wird vom Gesetz nicht ausgeschlos- sen. Das mittelbare Zeugnis als alleiniges Zeugnis ist aber nur dann möglich, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung steht (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 162 StPO). Daraus erhellt, dass grundsätzlich auch Zeugenaussagen von Hörensagen be- weiswürdigend hinzugezogen werden können. Den Sachverhalt vorliegend gestützt auf ein angebliches Nichtwahrnehmen eines regelwidrigen Überholmanövers durch die Tochter der Zeugin D.________ in Zweifel zu ziehen, ohne erstere selber zur Sache befragt zu haben, erscheint mit Blick auf das oben Ausgeführte als willkür- lich. Dies umso mehr, als die Zeugin nicht vorbrachte, ihre Tochter habe gesehen, dass das Überholmanöver nicht um die Verkehrsinsel herum stattgefunden habe. Sie gab einzig an, welche Wahrnehmungen ihre Tochter bezüglich der Rücklichter des Fahrzeugs des Beschuldigten und dessen Geschwindigkeit gemacht hatte. 12. Zum konkreten Sachverhalt Einleitend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend des Orts des Überholmanövers korrekt sind; darauf kann verwiesen werden (pag. 129 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung bestehen diesbezüglich weder Widersprüche noch Unklarheiten. Die Mettstrasse 6 (Standort der Polizei) und Mettstrasse 15 (Verkehrsinsel) liegen direkt beieinander (ca. 35 m gemäss Google-Maps) und im polizeilichen Anzeigerapport vom 30. November 2014 (pag. 2 ff.) wurde als «Ort» explizit «2504 Biel/Bienne, CH, Mettstrasse 6 » aufge- führt. Im Nachtragsrapport vom 12. Februar 2015 (pag. 26 ff.) wurde präzisiert, dass der Fussgängerstreifen auf der Höhe der Mettstrasse 15 gemeint ist. Sodann gab auch der Beschuldigte an, das Überholmanöver nach der 30er-Zone der Unter- führung (pag. 56 Z. 18 ff.) ausgeführt zu haben und zeichnete es in der Hauptver- handlung auch so auf dem Plan ein (pag. 59). Dass in der Umschreibung des Sachverhalts in der Anzeige fälschlicherweise der Marie-Louise-Bloesch-Weg so- wie das Signal 2.34 «Hindernis rechts umfahren» erwähnt wurde, begründet keine ernsthaften Zweifel bezüglich des Tatorts. Vorliegend haben die beiden Polizisten das fragliche Überholmanöver links um ei- ne Verkehrsinsel herum wahrnehmen können. Die Aussagen der Polizisten sind wie dargelegt detailliert, gleichbleibend und in sich stimmig und hinterlassen einen glaubhaften Eindruck. Hingegen erachtet die Kammer die Aussagen des Beschul- digten als wenig glaubhaft. Die Aussagen der Zeugin D.________ vermögen den Beschuldigten weder zu belasten noch zu entlasten, da sie bezüglich der Frage, ob 15 das Überholmanöver vor oder nach der Verkehrsinsel beendet wurde, keine Wahr- nehmungen machte. Für die Kammer steht zudem fest, dass auch die Aussagen des Zeugen E.________ den Beschuldigten weder belasten noch entlasten kön- nen. Aufgrund des Gesagten stützt sich die Kammer somit auf die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten F.________ und H.________. Das von den Polizisten F.________ und H.________ geschilderte Fahrmanöver deckt sich auch mit einer objektiven Betrachtung des Strassenverlaufs: Aufgrund der Aussagen aller Beteiligten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Überholmanöver kurz nach der Unterführung, in etwa zwischen der Mettstrasse 4 und der Mettstrasse 6, begann. Aufgrund des sich zwischen der Mettstrasse 2 und 4 befindenden Fussgängerstreifens und der folgenden Sicherheitslinie kann frühes- tens nach dieser Stelle verkehrsregelkonform mit dem Überholmanöver begonnen werden. Vergegenwärtigt man sich die kurze Strecke zwischen dem erstmöglichen Anfangspunkt des Überholmanövers und der strittigen Verkehrsinsel, erscheint die Schilderung des Beschuldigten unglaubhaft. Auch bei grosszügiger Berechnung der Überholstrecke erscheint es beinahe unmöglich, innerhalb dieser kurzen Di- stanz (schätzungsweise 120 m gemäss Google-Maps) von 30 km/h auf die maxi- mal erlaubten 50 km/h zu beschleunigen und ein Fahrzeug, welches mit ca. 30 km/h unterwegs ist, regelkonform und unter Einhaltung der jeweiligen Sicherheits- abstände, noch vor der Fussgängerinsel zu überholen. Der Beschuldigte gab zu- dem an, dass der Personenwagen nach der 30er-Zone immer noch langsam fuhr (pag. 56 Z. 24), der Zeuge E.________ sprach gar von einem entstehenden Stau (pag. 103 Z. 2 f.), womit davon auszugehen ist, dass das Überholmanöver nicht schon beim vorgenannten erstmöglichen Punkt begonnen wurde, sondern vielmehr – wie von der Polizei beschrieben – vor der Mettstrasse 6 seinen Anfang nahm, was den Überholweg auf geschätzt ca. 60 – 85 m verkürzen würde. Selbst wenn die Zeugin D.________ – wie von der Verteidigung vorgebracht – langsamer als 30 km/h gefahren wäre, würde das beschriebene Überholmanöver als nahezu unmög- lich erscheinen. Der Zeuge E.________ gab die Geschwindigkeit der Zeugin D.________ mit ca. 30 km/h an (pag. 103 Z. 2 ff.). Bezüglich der Beschleunigung durch den Beschuldigten führte sowohl der Zeuge E.________ als auch der Be- schuldigte selber aus, dass der Beschuldigte nicht Gas gegeben habe und normal bzw. anständig gefahren sei (pag. 102 Z. 31 ff. und pag. 104 Z. 13). Angesichts dieser Ausgangslage müsste der Überholweg folglich umso länger gewesen sein. Mit Blick auf die Distanzverhältnisse erscheint die Darstellung, welcher die Vorin- stanz in dubio pro reo gefolgt ist, somit kaum möglich. Die Kammer erachtet damit – in Übereinstimmung mit den Aussagen der Polizisten F.________ und H.________ sowie gestützt auf das bisher Ausgeführte – den angeklagten Sach- verhalt, mithin das Überholmanöver links um eine Verkehrsinsel herum, als erstellt. 16 13. Täteridentität Die in der Eventualbegründung der Vorinstanz geäusserten theoretischen Zweifel an der Täteridentität (pag. 130) stehen im Widerspruch zu den gemachten Aussa- gen sämtlicher Beteiligter. Dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellt sei, dass das von der Polizei auf der Mettstrasse beobachtete Überholmanöver vom Beschuldigten durchgeführt worden sei, widerspricht zudem auch den eigenen Ausführungen der Vorinstanz. Diese hält selbst fest, es gelte als unbestritten, dass der Beschuldigte die Zeugin D.________ auf der Mettstrasse nach der Unter- führung und somit im Blickfeld der Polizisten überholte, welche sodann in die Mett- strasse einbogen und die Verfolgung des Beschuldigten aufnahmen. Unbestritten ist auch, dass die Zeugin D.________ zuerst durch den Beschuldigten und danach durch die Polizei überholt wurde. Für das Vorhandensein eines weiteren Fahr- zeugs, welches die Zeugin D.________ praktisch zur gleichen Zeit, am gleichen Ort und noch unmittelbar vor dem Einbiegen der Polizei überholt hätte, liegen keine Hinweise vor. Sowohl die Zeugin D.________, die beiden Polizisten als auch der Beschuldigte selbst beschreiben kein weiteres Überholmanöver. Für die Kammer steht deshalb fest, dass die Polizisten das Überholmanöver des Beschuldigten be- obachteten. Zwar war den Polizisten keine Identifikation anhand des Kontrollschilds oder auf- grund der Automarke möglich, das Fahrzeug konnte jedoch wegen der auffälligen ovalen Rücklichter sowie aufgrund der Farbe wiedererkannt werden. Die Tatsache, dass die Polizisten den Beschuldigten für einen kurzen Augenblick aus den Augen verloren, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Täterschaft, selbst wenn ein unmittelbares Verfolgen des fehlbaren Fahrzeugs mit stetem Blickkontakt nicht ge- währleistet war. Aus dem Umstand, dass Polizist H.________ auf Vorhalt des Fo- tos eines anderen Fahrzeugs mit ähnlichen Rücklichtern ausführte, es könne sein, dass diese den Rücklichtern des Alfa Romeos des Beschuldigten ähnlich sehen würden (pag. 92 Z. 12 ff.), kann nicht geschlossen werden, dass sich Polizist H.________ sich der Täterschaft nicht mehr sicher war. Auch Polizist F.________ äusserte keine Zweifel hinsichtlich der Täterschaft und hob auf Vorhalt der Fotos gar die Unterschiede zwischen den Rücklichtern des Alfa Romeos, welche ihm sehr gefallen hätten, und denjenigen des VW‘s auf dem Foto hervor (pag. 95 Z. 4 ff.). Für die Kammer erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass auf derselben Strecke, zum gleichen Zeitpunkt und noch vor der Polizei, ein gleichfarbiges Fahr- zeug mit den gleich auffälligen Rücklichtern überholte. Ähnlich unwahrscheinlich und mit dem eingestandenen Sachverhalt nicht vereinbar erscheint auch ein Ein- biegen eines gleichen oder zumindest ähnlichen Fahrzeugs aus einer der einmün- denden Strassen. Für die Kammer bestehen daher keine Zweifel an der Täter- schaft des Beschuldigten. 17 14. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung Im vorliegenden Fall schliesst sich die Kammer der schlüssigen Argumentation in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 157 ff.) an und hält ge- stützt auf das bereits Ausgeführte folgendes fest: Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insoweit willkürfrei festgestellt, als sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte am 1. November 2014 um ca. 20.40 Uhr mit sei- nem Personenwagen Alfa Romeo MiTo auf der Mettstrasse in 2504 Biel/Bienne fuhr und hierbei den Personenwagen der Zeugin D.________ überholte. Die Vorinstanz ist demgegenüber in Willkür verfallen: - indem sie zu Unrecht nicht näher auf die glaubhaften Ausführungen der Po- lizisten F.________ und H.________ eingegangen ist, obschon diese wie- derholt und übereinstimmend ein Überholmanöver links um eine Verkehrs- insel vorbei geschildert haben. Bei den nicht berücksichtigten Aussagen handelt es sich um zentrale Beweisfragen; - indem sie den Umstand, dass der Zeuge E.________ überhaupt kein Über- holmanöver – nicht einmal dasjenige, welches vom Beschuldigten selbst eingestanden wurde – wahrgenommen haben will, genügen liess, um den angeklagten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen; - indem sie den Umstand, dass die Zeugin D.________ das Fahrmanöver um die Verkehrsinsel nicht bemerkte, genügen liess, den durch die Polizisten beobachteten und rapportierten Sachverhalt als nicht erstellt zu erachten; - indem sie das angebliche Nichtwahrnehmen eines regelwidrigen Überhol- manövers durch die Tochter der Zeugin D.________ – ohne diese je einzu- vernehmen – genügen liess, um den angeklagten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. 15. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kammer das durch die Polizisten be- obachtete und rapportierte Überholmanöver als erwiesen erachtet und sodann auch keine Zweifel an der Täterschaft bestehen. Die durch die Vorinstanz aufge- worfenen Unsicherheiten sind weder stichhaltig noch bestehen Gründe, an den stringenten und glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten zu zweifeln. Für die Kammer erweist sich der von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt so- wohl in der Begründung als auch im Ergebnis als unhaltbar und nicht vertretbar. Die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind offensichtlich unrichtig und leiden an einem qualifizierten Mangel. Die Gewichtung der einzelnen Beweismittel ist willkürlich, insbesondere deshalb, weil sich die Vor- instanz auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten beschränkte, während sie andere Beweismittel nur oberflächlich würdigte oder sogar ganz ausser Acht liess. 18 III. Rechtliche Würdigung Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrs oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Signale und Markierungen sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 7 Abs. 3 der Ver- kehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) ist an Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn rechts vorbeizufahren. Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte auf der Mettstrasse 15 eine Verkehrsinsel links statt rechts umfahren hat, ohne hierbei links abbiegen zu wollen. Der Beschuldigte hat sich somit der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VRV schuldig gemacht. Zugunsten des Beschuldigten ist hierbei von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszuge- hen, indem er aus Unachtsamkeit bei Beginn des Überholmanövers die Verkehrs- insel nicht beachtete und deshalb zumindest in Kauf nahm, diese in der Folge links umfahren zu müssen. IV. Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Die Übertretung beschlägt vorliegend den Bagatellbereich, wobei der Strafrahmen durch die Strafandrohung von Art. 90 Abs. 1 SVG bestimmt wird. Wer Verkehrsregeln des SVG bzw. dessen Vollziehungsverordnungen verletzt, wird mit Busse bestraft. Für Übertretungsbussen sieht Artikel 106 StGB den Höchstbetrag von CHF 10'000.00 vor, und für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist pro CHF 100.00 Busse ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Für unerlaubtes Überholen sehen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), eine Busse von CHF 300.00 vor. Die im Strafbefehl ausgesprochene und von der Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte Sanktion in der Höhe von CHF 200.00 ist unter der Berücksichtigung der vor- liegenden Umstände sowie mit Blick auf die erwähnten Richtlinien für die Strafzu- messung angemessen. Für ein Abweichen gibt es vorliegend keine Gründe. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf zwei Tage festge- setzt. V. Kosten und Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘866.00, zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist oberin- 19 stanzlich mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, so dass er zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten verurteilt wird. Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte weder für das erst- noch das oberinstanzliche Verfahren einen Entschädigungsanspruch. VI. Verfügungen Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Strafbehörden der zuständigen Behörde Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen können. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrsamt des Kantons Bern schriftlich mitzuteilen. 20 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 1. November 2014 um ca. 20.40 Uhr, auf der Mettstrasse in Biel/Bienne, durch Überholen eines Fahrzeuges an einer unü- bersichtlichen Stelle links von einer Fussgängerinsel als Lenker eines Personenwagens und in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 35, 90 Abs. 1 SVG; 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 VRV; 47, 106, 333 StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO; verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘866.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv) 21 Bern, 23. Dezember 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber i.V.: Nydegger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22