3. Ebenso wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e und f i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten).