A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16‘205.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des über A.________ alias AA.________ erstellten DNA-Profils erteilt (PCN-Nr. ________; Art. 16 Abs. 1 Bst. e und f DNA-ProfilG).