des in Umlaufsetzen falschen Geldes, begangen am 17.2.2012 in Y.________; und er wird dafür sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I.3.3. hiervor in Anwendung der Art. 34 Abs. 1 und 2, 47, 49 Abs. 1, 242 Abs. 1 StGB 4 Abs. 1 Bst. d und e, 5 Abs. 1 Bst. d und e, 33 Abs. 1 Bst. a WG 135 Abs. 4, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 4‘000.00. 2. Zu den auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25‘256.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00.