4.1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4.2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. 5. Bezüglich des Widerrufsverfahrens: 5.1. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3.1.2012 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde; 5.2. A.________ verwarnt wurde;