19 3.3.1. durch Kauf eines Elektroschockgeräts in V.________ und anschliessendes Aufbewahren desselben in X.________; 3.3.2. durch Besitz und Aufbewahren eines Wurfsterns in X.________; 3.4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 4.12.2012 bis Oktober 2013 in X.________ und anderswo durch Konsum von Marihuana. 4. A.________ in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 25, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 146 Abs. 1, 221 Abs. 1, 333 StGB, 1, 19a BetmG, 426 ff. StPO verurteilt wurde: