2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung: 2.1. des Überlassens eines Personenwagens einer Person, welche nicht im Besitz des erforderlichen Führerausweises ist, angeblich begangen im Jahr 2010 in Y.________; 2.2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen von Ende 2011 / Anfangs 2012 bis am 28.6.2012 durch Aufbewahren eines Pistolenmagazins in X.________;