19. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Bei A.________ wurden ein DNA Profil erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (vgl. pag. 1106 f.). Das Bundesamt hat das erstellte DNA Profil fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit zu löschen. Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das von A.________ erstellte DNA Profil (PCN-Nr. ________) die vorzeitige Zustimmung zur Löschung erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e und f DNA-Profil-Gesetz, DNA- ProfilG, SR 363).