Rechtsanwalt B.________ verzichtete in beiden Instanzen auf die Geltendmachung eines ordentlichen Stundenansatzes, weshalb auch die Bestimmung eines allfälligen nachforderbaren Betrages gegenüber seinem Klienten entfällt. Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 1‘385.20 geltend (6.05 Stunden Aufwand à CHF 200.00, ausmachend CHF 1‘210.00; Auslagen von CHF 72.60; MwSt. von CHF 102.60; pag. 1759). Die Kammer erachtet auch diese Entschädigung als angemessen und Rechtsanwalt B.________ ist als amtlicher Verteidiger entsprechend zu entschädigen. VI. Verfügungen