In Anbetracht des auch vor oberer Instanz erfolgten Schuldspruchs ist die Kostenauferlegung an den Beschuldigten zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtmittelverfahren wer- 17 den die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Der Beschuldigte unterliegt auch vor oberer Instanz, womit er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen hat.