17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 25‘256.95 für das Hauptverfahren festgelegt und dem Beschuldigten auferlegt. In Anbetracht des auch vor oberer Instanz erfolgten Schuldspruchs ist die Kostenauferlegung an den Beschuldigten zu bestätigen.