Offensichtlich hat der Beschuldigte nichts aus den bisherigen Strafen gelernt, weshalb ihm eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. Die Geldstrafe ist daher unbedingt auszusprechen, was der Vorinstanz erlaubt hat, dafür den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten aufzuschieben, wobei die Probezeit immerhin auf 4 Jahre angesetzt wurde, sowie auf einen Widerruf der teilbedingten Geldstrafe gemäss Urteil vom 3.1.2012 zu verzichten. V. Kosten und Entschädigung