Die hier zur Beurteilung stehenden Taten des in Umlaufsetzen falschen Geldes und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurden zeitgleich bzw. nur anderthalb Monate nach Eröffnung des Strafbefehls vom 3.1.2012 begangen. Offensichtlich hat der Beschuldigte nichts aus den bisherigen Strafen gelernt, weshalb ihm eine ungünstige Prognose gestellt werden muss.