Der Beschuldigte musste bereits drei Mal zu einer Geldstrafe verurteilt werden, wobei eine frühere Geldstrafe bedingt und eine zweite teilbedingt ausgesprochen wurde (vgl. pag. 1730). Dennoch beging er unmittelbar nach Ausfällung der zweiten teilbedingten Geldstrafe erneut und mehrfach Delikte. Die hier zur Beurteilung stehenden Taten des in Umlaufsetzen falschen Geldes und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurden zeitgleich bzw. nur anderthalb Monate nach Eröffnung des Strafbefehls vom 3.1.2012 begangen.