Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG MARKUS, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte musste bereits drei Mal zu einer Geldstrafe verurteilt werden, wobei eine frühere Geldstrafe bedingt und eine zweite teilbedingt ausgesprochen wurde (vgl. pag.