16 durch 30). Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 4‘000.00, verurteilt. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).