16. Konkrete Strafe Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Mit Verweis auf die korrekte vorinstanzliche Berechnung (pag. 1567) und den Antrag der Verteidigung, eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00 festzulegen (pag.