1729 f.). In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen straferhöhend aus. Der Beschuldigte delinquierte unmittelbar nach Eröffnung des Strafbefehls vom 3.1.2012 erneut und mehrfach. Zudem sind die Vorstrafen betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einschlägig. Auch die Kammer erachtet eine Erhöhung der Strafe um 10 Strafeinheiten als angemessen. Damit beträgt die Gesamtstrafe insgesamt 50 Strafeinheiten bzw. 50 Tagessätze Geldstrafe.