Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Der Beschuldigte hat gegenüber der Polizei die Aussage zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen verweigert, weshalb der Kammer keine neuen Informationen vorliegen (pag. 1723 ff.). Dem Betreibungsregisterauszug vom 10.8.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach wie vor verschuldet ist (pag. 1725 ff.) und bezüglich dem Verhalten nach der Tat und im laufenden Strafverfahren bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht erneut straffällig wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 17.8.2016, pag. 1729 f.).