da er wohl in erster Linie den Beschuldigten F.________ schützen wollte (pag. 721 ff.). Bis zur Hauptverhandlung war der Beschuldigte mit Ausnahme des Delikts betreffend in Umlaufsetzen falschen Geldes und mit Einschränkung bei der SVG-Widerhandlung und beim versuchten Betrug geständig, wobei er seine Rolle beim Fahrzeugbrand bis zuletzt klein zu reden versucht hat (pag. 1466, Z. 16-21). Aufrichtige Reue und Einsicht sind bis am Schluss nicht wirklich erkennbar gewesen. Es kann daher unter diesem Titel keine eigentliche Strafreduktion erfolgen.