A.________ hat mehrere Vorstrafen aus den Jahren 2008, 2009 und 2012, welche ausschliesslich Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffen (pag. 1409 f.). Entsprechend wurde er je zu einer bedingten, teilbedingten und unbedingten Geldstrafe von 40-100 Tagessätzen nebst Bussen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 verurteilt. Auch 15 wenn die Vorstrafen (mit Ausnahme der Betäubungsmittelgesetzübertretungen) nicht einschlägig sind, haben sie eine straferhöhende Wirkung.