15. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 1693 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): 8.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte A.________ ist irakischer Staatsangehöriger. Er kam 1997 in die Schweiz und wuchs zusammen mit einem Bruder und einer Schwester bei seinen Eltern auf. Zurzeit lebt er mit seinem jüngeren Bruder in einer Wohngemeinschaft. Seine Mutter und seine Schwester leben im Irak, wobei der Vater nun zu ihnen gereist sei, um sie auch in die Schweiz zu holen. A.________ hat eine Anlehre bei M.________ in V.________ erfolgreich abgeschlossen.