Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Seine Erklärung, dass er den Wurfstern nur behalten habe, damit er nicht in falsche Hände gerate, ist unbehelflich. Warum er das Elektroschockgerät gekauft hat, ist ungeklärt. Das subjektive Tatverschulden ändert an der zuvor vorgenommenen Bewertung der Tat nichts. Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens erachtet die Kammer daher eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Praxisgemäss sind 2/3 der Strafe, ausmachend 10 Strafeinheiten, zu asperieren.