Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung: Der Beschuldigte ist weder besonders heimtückisch noch professionell vorgegangen. Er hat das Elektroschockgerät auf einem Flohmarkt gekauft und den Wurfstern in einem Auto gefunden. Anschliessend bewahrte er die beiden Waffen bei sich zu Hause auf. Dabei musste der Beschuldigte weder besondere kriminelle Energie aufwenden noch benötigte sein Vorgehen eine vorgängige Planung. Auch das objektive Tatverschulden ist damit im leichten Bereich anzusiedeln. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens handelte der Beschuldigte vorsätzlich.