Bei jeder weiteren Waffe sei die Normstrafe um jeweils 1/4 zu erhöhen (S. 52 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Zwar hat der Beschuldigte die beiden Waffen soweit bekannt nie eingesetzt, doch fällt ins Gewicht, dass er sich zwei Mal verbotene Waffen beschafft bzw. zwei verschiedene Waffen aufbewahrt hat. Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. dessen Gefährdung ist dennoch im leichten Bereich anzusiedeln. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung: Der Beschuldigte ist weder besonders heimtückisch noch professionell vorgegangen.