Er handelte aus rein egoistischen, finanziellen Motiven. Zusammenfassend liegt das Tatverschulden im leichten Bereich. Eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten erachtet auch die Kammer als angemessen (vgl. pag. 1691 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 14. Asperation für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Die Kammer stellt in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts folgende Überlegungen an: Der Beschuldigte kaufte ein Elektroschockgerät und kam in den Besitz eines Wurfsterns und bewahrte beide