Der Beschuldigte ging relativ simpel vor, indem er in einer Bar drei Mal nacheinander ein Bier à CHF 5.00 mit einer gefälschten 100er Note bezahlte. Die Tat beging er an einem einzigen Abend. Es war weder eine besondere Planung noch eine spezielle Vorbereitung zur Durchführung der Tat notwendig. Er konnte die Tat relativ einfach, ohne besonderen Aufwand begehen. Insgesamt ist damit von einem objektiven Tatverschulden im sehr leichten Bereich auszugehen. Betreffend das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er handelte aus rein egoistischen, finanziellen Motiven.