13. Einsatzstrafe für das in Umlaufsetzen falschen Geldes Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand des in Umlaufsetzen falschen Geldes ist die Sicherheit des Geldverkehrs bzw. das allgemeine Vertrauen in die Sicherheit des Geldverkehrs als Rechtsgut (MEILI/KELLER, in BSK StGB, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Vor Art. 240). Vom Beschuldigten wurde lediglich Geld im Wert von CHF 300.00 in Umlauf gebracht. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit vergleichsweise sehr gering. Der Beschuldigte ging relativ simpel vor, indem er in einer Bar drei Mal nacheinander ein Bier à CHF 5.00 mit einer gefälschten 100er Note bezahlte.