Damit ist unklar, ob überhaupt ein Fall der teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt, weshalb auf die Ausfällung einer Teilzusatzstrafe verzichtet wird, zumal eine allenfalls vor dem 3.1.2012 beginnende Widerhandlung gegen das Waffengesetz bezüglich Strafzumessung ohnehin kaum ins Gewicht fiele. Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).