13 worben habe (Einvernahme vom 29.6.2012; pag. 717, Z. 111). Der exakte Zeitpunkt des Erwerbs der Waffen konnte somit nicht festgestellt werden. Damit ist unklar, ob überhaupt ein Fall der teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt, weshalb auf die Ausfällung einer Teilzusatzstrafe verzichtet wird, zumal eine allenfalls vor dem 3.1.2012 beginnende Widerhandlung gegen das Waffengesetz bezüglich Strafzumessung ohnehin kaum ins Gewicht fiele.