SR 741.01) stehen. Die Kammer verzichtet auf die Ausfällung einer teilweisen Zusatzstrafe, zumal sich der ungefähre Deliktsbeginn von Ende 2011/ Anfang 2012 auf die vage Aussage des Beschuldigten stützt, wonach er die Waffen vor zirka fünf (Februar 2012) bis sieben Monaten (Dezember 2011) er-