1691, S. 34 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), weshalb hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen und diese anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen ist. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3.1.2012 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren trotz Führerausweisentzug, Führen eines Personenwagens mit Anhänger ohne Führerausweis, mehrfacher einfacher Verletzungen der Verkehrsregeln sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 80 Tages-