Das in Umlaufsetzen falschen Geldes stellt vorliegend die schwerere Tat dar (vgl. pag. 1691, S. 34 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), weshalb hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen und diese anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen ist.