a des Waffengesetzes; WG, SR 514.54) zur Diskussion. Beide Delikte werden mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 242 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 WG). Wegen des Verschlechterungsverbotes ist die Kammer einerseits an die Aussprechung einer Geldstrafe und andererseits an die maximale Höhe von 50 Tagesätzen gebunden. Das in Umlaufsetzen falschen Geldes stellt vorliegend die schwerere Tat dar (vgl. pag.