12. Allgemeines Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung und zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1685 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Aufgrund der bereits rechtskräftigen Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse steht oberinstanzlich für die Strafzumessung einzig die auszusprechende Geldstrafe für das in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) und für den ebenfalls bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes;