12 wirken, dass sie als echt entgegengenommen werden. Er handelte damit vorsätzlich und es hat ein Schuldspruch betreffend des in Umlaufsetzen falschen Geldes zu erfolgen. 11. Rechtskräftige Delikte Die rechtliche Würdigung der weiteren Delikte, für welche ein Schuldspruch erfolgt ist, blieb unangefochten. Es kann auch hier integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1675 ff., S. 18 ff. sowie pag. 1682 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). IV. Strafzumessung